Wenn Grosseltern für die Enkel zur Kasse gebeten werden

Die Pensionierung kommt näher, Pläne für den dritten Lebensabschnitt werden geschmiedet, denn seinen Teil für Familie und Gesellschaft hat man erfüllt – so glaubt man. Aber es kann anders kommen.

Von Sarah Niederer, Partnerin STEPHANI + PARTNER

So erging es Max, pensioniert, Vater und Grossvater. Er freute sich über die Pension und konnte durch seinen sparsamen Lebensstil und dank einem kleinen Vermögen sorglos leben. Aber es kam anders. Schuld daran war seine Enkelin Karin. Sie entzweite sich von der Familie und musste von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde in einem Heim platziert werden. Die Kosten für eine solche Fremdplatzierung werden in aller Regel von der Sozialhilfe übernommen, soweit die – meist horrenden – Beträge nicht vollständig von den Eltern beglichen werden können. Weil die an Kinder und junge Erwachsene ausgerichtete Sozialhilfe auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht rückforderbar ist, zwingen nicht selten die Gemeinden auch vermögende Grosseltern, sich an den Kosten zu beteiligen, falls bei den Eltern nichts oder nur wenig zu holen ist.

So wurde Max von der Gemeinde aufgefordert, sich mit einem stattlichen monatlichen Beitrag an den von seiner Enkelin Karin verursachten Ausgaben zu beteiligen. Für die Berechnung und Bemessung einer solchen Verwandtenunterstützung wird das steuerbare Einkommen und Vermögen beigezogen. In den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind Empfehlungen über die Bemessung dieser Unterstützungs-leistungen enthalten. Wird eine Unterstützungspflicht aufgrund guter finanzieller Verhältnisse bejaht, können sich die Grosseltern nur noch unter wenigen Voraussetzungen einer Beteiligung an den Kosten entziehen. Die sparsame Lebensweise von Max führte letztlich dazu, dass die Gemeinde ihn in die Pflicht nahm. Dies obwohl er selbst auf die Entwicklung und Erziehung seiner Enkelin Karin nie Einfluss nehmen konnte.

Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass sich Karin überhaupt nicht um die Familie und schon gar nicht um den Grossvater scherte. Ob und in welchem Umfang dann überhaupt Verwandtenunterstützung eingefordert werden kann, liegt im Ermessen der Gemeinden und schlimmstenfalls in der Entscheidung der Gerichte. Max hat sich schliesslich in langen Verhandlungen mit der Gemeinde über die Höhe sowie die Art und Weise der Beteiligung einigen können. Für Max war die unverhoffte Kostenbeteiligung für die praktisch unbekannte Enkelin jedoch ein Schock.

Ob und in welchem Umfang Grosseltern für ihren Nachwuchs in zweiter Generation zahlen müssen, ist eine politische Frage und Verhandlungssache. Gespräche mit der Gemeinde lohnen sich auf jeden Fall immer.

Ab diesen Jahreseinkommen werden auch Grosseltern für ihre Nachkommen beitragspflichtig

Als vermögend im Sinne der Richtlinien der SKOS gilt:
Wer ein Einkommen von Fr. 120’000.00 (Einzelperson) und Fr. 180’000.00 (Verheiratet) aufweist.
Dem effektiven Einkommen wird aber noch in folgendem Umfang ein Einkommen von 1/30 (51-60 Jahre) bzw. 1/20 (ab 61 Jahren) des Vermögens über Fr. 250’000.00 (Einzelperson) bzw. Fr. 500’000.00 (Verheiratete) hinzugerechnet.

Das beitragspflichtige Jahreseinkommen setzt sich also aus dem effektiven Einkommen und dem Verzehr des Vermögens zusammen.

 

 

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