Trotz einer gültigen Vollmacht sperren viele Banken nach dem Tod eines Ehegatten die Konten. Wir erklären Ihnen warum und was man dagegen tun kann.

VON BENNO STUDER
Notar, Fürsprecher und Fachanwalt SAV Erbrecht. www.studer-law.com

Mit dem Tod des Ehegatten treten alle Erben automatisch in dessen Vertragsbeziehung zur Bank ein. Sie werden also Vertragspartner der Bank. Die Bank ist nun verpflichtet, die Interessen der Erben sorgfältig und vertrauensvoll zu wahren und unberechtigte Bezüge zu vermeiden. Sobald die Bank Kenntnis vom Tod hat, wird sie daher regelmässig auf den Erblasser bzw. die Erblasserin lautende Konten vorsorglich sperren. Auch Bankvollmachten werden oft nicht mehr akzeptiert. Allerdings lassen einige Banken zu, dass (durch Bevollmächtigte) auch nach dem Tod auf den Erblasser bzw. die Erblasserin lautende Rechnungen sowie offensichtlich mit dem Todesfall verbundene Kosten (Bestattung, Trauerzirkulare etc.) bezahlt werden.

Die Erben erhalten zwar Zugriff  auf die Konten des Erblassers bzw. der Erblasserin, sobald sie mittels Erb(en)bescheinigung den Beweis ihrer Erbenstellung erbringen können. Bis zur Ausstellung dieser Bescheinigung vergehen aber – je nach Komplexität der Verhältnisse und Auslastung der zuständigen Stelle – mehrere Monate (die Ausschlagungsfrist von drei Monaten wird abgewartet). Und auch dann ist die Verfügungsmöglichkeit der Witwe/des Witwers nicht garantiert, zumal alle Erben gemeinsam handeln müssen. Schlägt ein Erbe quer und verweigert seine Unterschrift, bleiben Geldbezüge weiterhin verwehrt. Hatten die Ehepartner ein (solidarisches) Gemeinschaftskonto, wo beide Ehegatten alleine über das ganze Guthaben verfügen können, besteht eine unterschiedliche Bankenpraxis.

Einige Banken akzeptieren nach dem Tod eines Ehegatten weiterhin uneingeschränkt Geldbezüge – allerdings verbunden mit dem Hinweis auf das Erbrecht und dass die anderen Erben ihren Anteil beim überlebenden Ehegatten einfordern können. Andere Banken verweigern auch den Zugriff auf Gemeinschaftskonten, weil sie befürchten, gegenüber Erben haftbar gemacht zu werden, wenn der überlebende Ehegatte zu hohe Bezüge tätigt und die Ansprüche der übrigen Erben nicht mehr befriedigt werden können.

Entsprechend lassen sich für Ehegatten folgende Empfehlungen formulieren, damit der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen nicht vorübergehend mittellos ist, bzw. die mit dem Todesfall verbundenen Kosten bezahlt werden können:

  • Getrenntes (nur auf eigenen Namen lautendes) Konto jedes Ehegatten mit ausreichendem «Notgroschen» bei der Bank eröffnen.
  • Einsetzung eines Willensvollstreckers; dieser kann auf das gesperrte Konto zugreifen (und Rechnungen für Bestattung etc. bezahlen sowie das Vermögen verwalten), sobald die letztwillige Verfügung eröffnet ist, und muss die Ausstellung der Erb(en)bescheinigung nicht abwarten.

Je nach Bankinstitut kann auch ein Gemeinschaftskonto, bei dem beide Ehegatten über das gesamte Guthaben verfügen können, die Solvenz des überlebenden Ehegatten sicherstellen. Vollmachten über das Konto des Ehegatten genügen hingegen in der Regel nicht.

In jedem Falle ist es ratsam, dass Sie sich mit dieser heiklen Frage an Ihr Bankinstitut wenden und Auskunft darüber verlangen, auf welche Konten Sie im Todesfall des einen oder anderen Ehegatten noch uneingeschränkt Zugriff haben werden. So können unliebsame Überraschungen vermieden werden.